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AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

1.2 Die Geschäftsbedingungen, die DIN 18360 und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs – oder ähnlichen Bedingungen des Kunden.  Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

2.1 Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

2.2 Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen z.B. unserer Verkaufsangestellten, die von dem Inhalt der von uns erteilten Auftragsbestätigung abweichen, sind unwirksam.

2.3 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts – und Maßangaben sind nurmaßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.4 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

2.5 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

2.6 Vorbehaltlich anderslautender, individueller Vereinbarungen sind in dem Angebot ausschließlich die in den einschlägigen Normen der VOB/C genannten Nebenleistungen enthalten. Sonstige, darüberhinausgehende Arbeiten sind gesondert zu vergüten.

3. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

4. Preise

4.1 Der Preis versteht sich Netto zuzüglich der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 3 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.

4.3 Bei Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Währungsschwankungen, die auf unsere Fertigungskosten Einfluss haben und die wir dem Auftragsgeber auf Verlangen nachweisen, behalten wir uns bei Kostenerhöhungen das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern. Der Auftraggeber wird von uns, sobald wir diese Kostenänderungen erkennen, darauf hingewiesen und ihm wird mit der Erteilung des Hinweises das Recht der Kündigung des Vertrages eingeräumt. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leiistungen werden abgerechnet.

4.4 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden einschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

5. Zahlung

5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.

5.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer textlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend des Zahlungsverzuges.

5.3 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Ersatzsprüche zu stellen.

6. Lieferzeit und Montage

6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so kann mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung begonnen werden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist. Sind alle Bauseitigen Vorleistunge erbracht, spätestens 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Für den Beginn des Laufs der Ausführungsfrist ist erforderlich, dass ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist.

6.2 Erfolgen Angaben über Lieferfristen mit „ca. … KW“, so sind Abweichungen von plus/minus 14 Tagen möglich. Sobald Abweichungen für uns erkennbar sind, werden wir diese dem Käufer umgehend mitteilen und den korrigierten Anliefertag einvernehmlich vereinbaren.

6.3 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.

6.4 Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern.
Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Auftraggebern unverzüglich mitteilen.

6.5 Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

7. Abnahme und Gefahrübergang

7.1 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder kommt er mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, entweder in Höhe einer Pauschale von 10 % des Auftragswertes für u.a. Provisionskosten, Bearbeitungsaufwand, Personalkosten, Druckkosten, statische Berechnungen, Materialvorhaltung bzw.-lagerung oder auf konkreten Nachweis höheren Schadens auch den darüber hinausgehenden Betrag. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zu fälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes ab dem Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

7.2 Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.

8. Mängelansprüche und Schadensersatz

8.1 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.

8.2 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) unentgeltlich zu treffen.

8.3 Schadensersatzansprüche aus den Regelungen der §§ 280, 311 BGB, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Auftragnehmer beruhen, sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs – bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

8a. Aufrechnung

Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicherZahlungsansprüche aus diesem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.

9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in des Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.

9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.

10. Gerichtsstand

10.1 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

10.2 Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Rechtsgültigkeit

11.1 Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

11.2 Für den Fall, dass eine Klausel unwirksam sein sollte, verpflichten sich die Vertragsparteien, umgehend eine rechtswirksame Vereinbarung zu schließen, die dem Vertragsziel/Vertragszweck entspricht.